1.
| Berufungsrichter Levnaic-Iwanski in der Urteilsbegründung gegen Elisabeth Sabaditsch-Wolff:
- Bei dieser Aussage leuchte "deutlich ein Wertungsexzess" hervor, <…> Würde man "isoliert" erklären, dass Mohammed "Sex mit einem Kind hatte" würde das wohl nicht unter Strafe gestellt. Aber die von Sabaditsch-Wolff vorgenommene "Verbrämung der Aussage", komme einer Verspottung gleich und sei daher zu verurteilen.
- Er verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach das Grundrecht auf Meinungsfreiheit mit der Pflicht verknüpft sei, sich einer Äußerung zu enthalten, die für andere grundlos beleidigend sei. [1]
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