Aufkleber in klebefähigen Formaten können unter pi.berlin (at) gmx.ch bestellt werden.
Einige Fotos von Aktionen sind unter der Rubrik „Einzelkämpfer“ und hier zu finden.
Fotos über Aktionen werden gerne veröffentlicht. Bitte unter admin (at) artikel20.com einsenden.
Die Darstellungen der hier veröffentlichten Flyer/Aufkleber sind gedeckt mit der Meinungsfreiheit und wurde vom Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2007 [Aktenzeichen: 3 StR 486/06] ausdrücklich als solche benannt. Der Leitsatz zum StGB § 86a Abs. 1 lautet: „Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst.“
Weiterhin wird vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages im Jahre 2009 zum Stichpunkt Sozialadäquanz folgendes festgestellt: „Nach der so genannten Sozialadäquanz-Klausel in § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 StGB entfällt der Tatbestand, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.“ (Rudolphi in SK-StGB (2008), § 86a Rdn. 10.)
Nicht nur unserer Auffassung nach hat der Islam neben dem religiösen Charakter auch einen gesellschaftspolitischen Ansatz. Dieser ist in zahllosen Publikationen nachlesbar. Das weiterhin dieser Ansatz eindeutig faschistischen, nationalsozialistischen und dementsprechend grundgesetzwidrigen Charakter hat, kann man ebenfalls durch zahlreiche Publikationen nachweisen. Der Kampf gegen diese Bestrebungen sehen wir als humanistisch eingestellte Mitbürger als eine wichtige Aufgabe an.