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Die normativen Grundsätze des internationalen Rechts, wie sie nach der Satzung des Nürnberger Gerichtshofes und dessen Urteil anerkannt sind, formuliert von der "International Law Commission" der Vereinten Nationen (29. Juli 1950) [1] [2]:
Grundsatz I.
Jede Person, die eine Tat begeht, die nach dem Völkerrecht als Verbrechen bestimmt wurde, ist dafür verantwortlich und wird der Bestrafung zugeführt.
Grundsatz II.
Der Umstand, dass das nationale Recht keine Strafe für eine Tat vorsieht, die nach Völkerrecht als Verbrechen bestimmt ist, entlastet den Täter nicht von seiner Verantwortlichkeit nach Völkerrecht.
Grundsatz III.
Der Umstand, dass der Beschuldigte eine nach Völkerrecht als Verbrechen gekennzeichnete Tat in seiner Eigenschaft als Staatschef oder verantwortliches Mitglied einer Regierung begangen hat, entlastet ihn nicht von seiner Verantwortlichkeit nach Völkerrecht.
Grundsatz IV.
Der Umstand, dass eine Person nach dem Befehl ihrer Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, entbindet sie nicht von der Verantwortlichkeit nach Völkerrecht, es sei denn, dass sie keine Möglichkeit gehabt hat, sich frei zu entscheiden.
Grundsatz V.
Jede Person, die eines Verbrechens gegen das Völkerrecht beschuldigt wird, hat Anspruch auf einen fairen Prozess, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
Grundsatz VI.
Die nachstehend aufgeführten Verbrechen sind als Verbrechen nach dem Völkerrecht zu bestrafen:
a) Verbrechen gegen den Frieden:
b) Kriegsverbrechen:
c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit:
Grundsatz VII.
Die Mittäterschaft bei der Ausführung eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wie in Grundsatz VI niedergelegt, ist ein Verbrechen nach Völkerrecht. [3]