Apr 20, 2024





      

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Nürnberger Prinzipien



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Die normativen Grundsätze des internationalen Rechts, wie sie nach der Satzung des Nürnberger Gerichtshofes und dessen Urteil anerkannt sind, formuliert von der "International Law Commission" der Vereinten Nationen (29. Juli 1950) [1] [2]:

"Nürnberger Prinzipien"

Grundsatz I.

Jede Person, die eine Tat begeht, die nach dem Völkerrecht als Verbrechen bestimmt wurde, ist dafür verantwortlich und wird der Bestrafung zugeführt.

Grundsatz II.

Der Umstand, dass das nationale Recht keine Strafe für eine Tat vorsieht, die nach Völkerrecht als Verbrechen bestimmt ist, entlastet den Täter nicht von seiner Verantwortlichkeit nach Völkerrecht.

Grundsatz III.

Der Umstand, dass der Beschuldigte eine nach Völkerrecht als Verbrechen gekennzeichnete Tat in seiner Eigenschaft als Staatschef oder verantwortliches Mitglied einer Regierung begangen hat, entlastet ihn nicht von seiner Verantwortlichkeit nach Völkerrecht.

Grundsatz IV.

Der Umstand, dass eine Person nach dem Befehl ihrer Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, entbindet sie nicht von der Verantwortlichkeit nach Völkerrecht, es sei denn, dass sie keine Möglichkeit gehabt hat, sich frei zu entscheiden.

Grundsatz V.

Jede Person, die eines Verbrechens gegen das Völkerrecht beschuldigt wird, hat Anspruch auf einen fairen Prozess, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Grundsatz VI.

Die nachstehend aufgeführten Verbrechen sind als Verbrechen nach dem Völkerrecht zu bestrafen:

a) Verbrechen gegen den Frieden:

  1. Das Planen, Vorbereiten, Anzetteln oder die Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges durch Verletzung internationaler Verträge, Vereinbarungen oder Versicherungen.
  2. Die Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung zur Ausführung irgendeiner der unter (1) aufgeführten Taten.

b) Kriegsverbrechen:

Bruch des Rechts oder der Gebräuche des Krieges, wobei die Vergehen nicht auf Mord, Grausamkeiten oder Deportation der Zivilbevölkerung in Arbeitslager oder zu einem anderen Zweck aus dem oder in das besetzte Gebiet begrenzt sind, jedoch Mord oder Grausamkeiten an Kriegsgefangenen und Personen auf See, das Töten von Geiseln, die Plünderung von öffentlichem und privatem Eigentum, die mutwillige Zerstörung von Großstädten, Städten oder Dörfern oder deren Verwüstung, die nicht durch militärische Notwendigkeit gerechtfertigt ist, einschließen.

c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit:

Mord, Ausrottung, Versklavung, Verschleppung und andere unmenschliche Taten, die sich gegen die Zivilbevölkerung richten, sowie die Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, wenn die Taten in Ausführung von oder in Verbindung mit Verbrechen gegen den Frieden oder Kriegsverbrechen begangen werden.

Grundsatz VII.

Die Mittäterschaft bei der Ausführung eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, wie in Grundsatz VI niedergelegt, ist ein Verbrechen nach Völkerrecht. [3]



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