- Führender Organisator der "Integrationsindustrie"
- Zusammenarbeit mit kriminellen Vereinigungen
- Lobbyarbeit für eine fremde Macht
- Lobbyarbeit für eine faschistische Ideologie
- Deutschfeindlichkeit
- Zusammenarbeit mit Feinden des Grundgesetzes
- Bewusste Schädigung des Volksvermögens
- Gefährdung der öffentlichen Ordnung
- Staatsfeindliche Aktivitäten
- Beihilfe zum Verstoß gegen das Grundgesetz Artikel 16a Abs. 2 [1]
- Beihilfe zum Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 6 und 7 des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs. [2] und gemäß der Resolution 260 der UN von 1948) [3] [4] [5] [6] [7]
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