Okt 16, 2025





      

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Akte Christoph Butterwegge



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Steckbrief

Mitarbeiten


Name    Butterwegge, Christoph
Geburtsdatum 26. Januar 1951
Geburtsort Albersloh
Ausbildung Promotion



Aufgefallen als

Pseudowissenschaftler, Islam-Lobbyist, Volksfeind

Registriert unter

Islam-Lobbyisten Korrupte Subjekte Landesverräter Propaganda-Stricher

Propagandisten Pseudowissenschaftler




Einlassungen


1. Butterwegge über Sarrazin:
  • Sarrazin verwechselt ... Ursache und Wirkung: Die meisten Muslime, die als Migranten in Deutschland leben, sind nicht arm, weil sie dumm wären, sondern nur schlecht (aus)gebildet, weil sie sozial benachteiligt und vornehmlich im Bildungsbereich diskriminiert werden.
  • Sarrazin leugnet ..., ein Rassist zu sein, und führt zum Beweis an, dass er nirgends ethnische, sondern ausschließlich kulturelle Abgrenzungen vornehme. Abgesehen davon, dass diese Schutzbehauptung spätestens seit seiner Äußerung über Juden überholt ist, ersetzt die angeblich kulturell bedingte Fremdheit zwischen den Ethnien im zeitgenössischen Rassismus allerdings die Höher- beziehungsweise Minderwertigkeit der selbst von manchen Neonazis nicht mehr für zeitgemäß gehaltenen "Rassen".
  • Armut wird schließlich nicht von Migrant(inn)en muslimischen Glaubens "importiert", sondern vom kapitalistischen Wirtschaftssystem selbst und von einer falschen Regierungspolitik hierzulande produziert.
  • "Thilo Sarrazins Rassismus besteht ( ... ) sehr stark darin, Migranten und Menschen überhaupt nach ihrer ökonomischen Verwertbarkeit zu beurteilen." [1]
2. "Wenn man anfängt auszurechnen, was erwirtschaftet ein Mensch und was kostet er uns, zum Beispiel durch Krankheit, durch Unfall, durch Behinderung, dann gerät man sofort in die Nähe des Nationalsozialismus." [2]


Vorwürfe


  • Diffamierung Andersdenkender
  • Lüge/Täuschung [3]
  • Relativierung der sozialistischen Ideologie
  • Verleumdung § 187 StGB



Vorläufiger Strafantrag

Der Strafantrag dient als Vorschlag für die kommenden Tribunale, nachdem der Rechtsstaat wieder hergestellt wurde.

  • Beschlagnahme und Einziehung aller mit der Tätigkeit und/oder mit den Straftaten erworbenenen Vermögenswerte zum Wohle des Deutschen Volkes
  • Entzug aller mit der Tätigkeit und/oder den Straftaten verbundenen Auszeichnungen, Ehrungen und Preisgeldern
  • Einziehung aller mit der Tätigkeit und/oder den Straftaten verbundenen finanziellen Ansprüchen und Pensionen
  • Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahre
  • Verbot der Ausübung des Berufes oder der Tätigkeiten, welche mit den Straftaten in Verbindung stehen


Rechtlich gesicherte Handlungsspielräume des Bürgers

Notwehrrecht

Unabhängig von zukünftigen Rechtsfolgen für Christoph Butterwegge und Mittätern, besteht bereits jetzt schon für jeden Bürger das Recht auf Notwehr!! Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. [4]

Rechtfertigender Notstand

Wer eine Straftat begeht, um damit eine von Christoph Butterwegge und Mittätern ausgehende Gefahr, z.B. für sein Leben, seinen Leib oder seine Freiheit abzuwenden, darf deswegen nicht bestraft werden. Voraussetzung ist, dass seine Tat zur Gefahrenabwehr angemessen, also verhältnismäßig war. Geregelt ist dies z.B. in § 34 StGB. [5]

Hinweis: Kriegsrecht und asymetrischer Krieg

Die Geschäftsführung der BRiD hat nun im Jahr 2022 offen und unverhohlen den wirtschaftlichen, sozialen und politischen Krieg gegen das Deutsche Volk eingeleitet. Zusätzlich haben diese skrupellosen Berufsverbrecher mit der ersten Lieferung von schweren Waffen in die Ukraine gegen Russland die deutsche Kapitulation von 1945 gebrochen. Das Deutsche Reich, vertreten durch das Deutsche Volk befindet sich mit dem Bruch der deutschen Kapitulationsvereinbarung automatisch wieder im Krieg mit Russland. (Teil- und Gesamtkapitulationen) Für das Deutsche Volk gelten somit ab sofort alle Mittel und Möglichkeiten zur Notwehr und zum Rechtfertigenden Notstand im Rahmen eines asymetrischen Krieges gegen die Täter und Mittäter der Geschäftsführung der BRiD.

Prof. Schachtschneider über das Widerstandrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG (Ausschnitt)


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