- Anstiftung zu Körperverletzung und Verstümmelung Wehrloser
- Anstiftung zum Massenmord durch Massen-Genexerimente
- Anstiftung zum Verstoß gegen das Strafrecht, das Grundgesetz und den Menschenrechten
- Beihilfe zum Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 6 und 7 des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs und gemäß der Resolution 260 der UN von 1948) [3] und gemäß der Resolution 260 der UN von 1948) [4] [5] [6] [7] [8]
- Bewusste Missachtung des Grundgesetzes
- Erfüllungsgehilfe einer kriminellen Vereinigung [9]
- Falschaussage im Amt
- Falsche Tatsachenbehauptungen [10]
- Gefährliche Körperverletzung
- Kollaboration mit Menschenrechtsverletzern
- Lüge/Täuschung/Manipulation [11]
- Machtmissbrauch
- Missachtung der Bürgerrechte
- Missachtung und Verstoß gegen den Nürnberger Kodex [12]
- Mitglied in einer kriminellen Vereinigung
- Nötigung und Beihilfe zur Nötigung § 240 und § 27 StGB
- Störung des öffentlichen Friedens
- Verfolgung und Unterstützung faschistoider Europa-Pläne
- Volksverhetzung § 130 StGB
- Vorsätzliche Verletzung des Amtseides [13]
Vorläufiger Strafantrag
Der Strafantrag dient als Vorschlag für die kommenden Tribunale, nachdem der Rechtsstaat wieder hergestellt wurde.
- Beschlagnahme und Einziehung aller mit der Tätigkeit und/oder mit den Straftaten erworbenenen Vermögenswerte zum Wohle des Deutschen Volkes
- Entzug aller mit der Tätigkeit und/oder den Straftaten verbundenen Auszeichnungen, Ehrungen und Preisgeldern
- Einziehung aller mit der Tätigkeit und/oder den Straftaten verbundenen finanziellen Ansprüchen und Pensionen
- Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
Rechtlich gesicherte Handlungsspielräume des Bürgers
Notwehrrecht
Unabhängig von zukünftigen Rechtsfolgen für Tobias Hans und Mittätern, besteht bereits jetzt schon für jeden Bürger das Recht auf Notwehr!! Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. [14]
Rechtfertigender Notstand
Wer eine Straftat begeht, um damit eine von Tobias Hans und Mittätern ausgehende Gefahr, z.B. für sein Leben, seinen Leib oder seine Freiheit abzuwenden, darf deswegen nicht bestraft werden. Voraussetzung ist, dass seine Tat zur Gefahrenabwehr angemessen, also verhältnismäßig war. Geregelt ist dies z.B. in § 34 StGB. [15]
Hinweis: Kriegsrecht und asymetrischer Krieg
Die Geschäftsführung der BRiD hat nun im Jahr 2022 offen und unverhohlen den wirtschaftlichen, sozialen und politischen Krieg gegen das Deutsche Volk eingeleitet. Zusätzlich haben diese skrupellosen Berufsverbrecher mit der ersten Lieferung von schweren Waffen in die Ukraine gegen Russland die deutsche Kapitulation von 1945 gebrochen. Das Deutsche Reich, vertreten durch das Deutsche Volk befindet sich mit dem Bruch der deutschen Kapitulationsvereinbarung automatisch wieder im Krieg mit Russland. (Teil- und Gesamtkapitulationen) Für das Deutsche Volk gelten somit ab sofort alle Mittel und Möglichkeiten zur Notwehr und zum Rechtfertigenden Notstand im Rahmen eines asymetrischen Krieges gegen die Täter und Mittäter der Geschäftsführung der BRiD.
Prof. Schachtschneider über das Widerstandrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG (Ausschnitt)
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